Sozialrecht

Als Rechtsanwalt für Sozialrecht betreue ich Menschen, die in Konflikt mit Sozialversicherungsträgern geraten und sich der bürokratischen Maschinerie ebenjener ausgeliefert sehen. Ich bringe mit Ihnen gemeinsam Ordnung in Ihre Situation und setze Ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft, der Agentur für Arbeit oder anderen staatlichen Institutionen durch.

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Widerspruchsfrist

Gegen Bescheide von Jobcenter, Renten- oder Krankenkasse gilt meist eine Monatsfrist ab Bekanntgabe für den Widerspruch.

Krankenkasse verweist auf Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber während Ihrer AU keinen Lohn zahlt, ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet!

Minjob trotz Arbeitslosengeld?!

Wer bereits mindestens 12 der letzten 18 Monate neben seinem Hauptjob einen Minijob hatte, kann beim ALG-I-Bezug den bisherigen Durchschnittsverdienst grundsätzlich anrechnungsfrei behalten!

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Rechtsanwalt Lukas Lohmann Kontakt
FAQ

Fragen im Sozialrecht

  • Was kostet ein Anwalt für Sozialrecht?

    Anwälte können grundsätzlich nach drei verschiedenen Modellen abrechnen:

    • auf Stundenbasis; Sie bezahlen eine vereinbarte Summe pro Arbeitsstunde
    • Pauschalhonorar; Sie bezahlen ein pauschales Honorar für einen bestimmten Fall
    • nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz); Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, rechnet der Rechtsanwalt nach dem RVG ab. Die Kosten des Anwalts bemessen sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten für gewöhnlich nach den sogenannten Betragsrahmengebühren. Das RVG legt insofern Betragsrahmen fest, innerhalb derer sich der Rechtsanwalt bei der Höhe seiner Rechnungsstellung bewegen darf.

    In einem Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid (bspw.: Sperrzeitbescheid, Ablehnungsbescheid) beträgt die Gebühr 65,00 € bis 837,00 € netto. Das Gesetz legt weiter eine Kappungsgrenze in Höhe von 391,00 € netto fest. Der Rechtsanwalt kann einen höheren Betrag als diesen nur verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das kann beispielsweise angenommen werden, wenn viele Unterlagen zu sichten waren, es um komplexe Rechtsfragen ging oder die Angelegenheit einen hohen Abstimmungsbedarf erforderte.

    Wird der Rechtsanwalt anschließend gerichtlich tätig, so kommen weitere Gebühren hinzu, auf die die zuvor bezahlten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Einzelheiten hierzu erkläre ich Ihnen gerne persönlich.

  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt für Sozialrecht?

    Die anwaltliche Erstberatung kostet für Verbraucher nach § 34 RVG maximal 190 € netto. Dies ist unabhängig vom Rechtsgebiet, gilt also auch für sozialrechtliche Angelegenheiten. Diese Summe stellt den Betrag dar, den der Anwalt maximal von Ihnen für die Erstberatung verlangen darf, je nach zeitlichem Aufwand ist daher ein geringerer Betrag anzusetzen.

  • Was ist ein Beratungshilfeschein und wie bekomme ich Ihn?

    Die Beratungshilfe ist eine staatliche Hilfsmöglichkeit, um Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu ermöglichen. Der Beratungshilfeschein bezieht sich dabei auf ein bestimmtes rechtlichen Problem, dem Sie gerade ausgesetzt sind. Mit einem Beratungshilfeschein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Dieser rechnet anschließend mit der Staatskasse ab, sie müssen lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 € an den Anwalt entrichten.

    Sie erhalten den Beratungshilfeschein von dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Das Formular zur Beantragung der Beratungshilfe finden Sie online auf den Justiz-Portalen. Bei der Antragstellung müssen Sie Ihre finanzielle Hilfsbedürftigkeit anhand tauglicher Unterlagen nachweisen und Ihr rechtliches Problem darstellen.

    Da die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Vergleich zu anderen Mandaten sehr gering ist, tendieren viele Rechtsanwälte dazu Beratungshilfefälle abzulehnen. Nach § 49 a BRAO ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, Beratungshilfefälle anzunehmen. Eine Ablehnung ist lediglich aus wichtigem Grund erlaubt. Dennoch werden Sie, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen wollen, viele Absagen erhalten.

  • Ich habe einen Sperrzeit-, Ablehnungs-, Rückforderungsbescheid erhalten, mit dem ich unzufrieden bin. Was kann ich dagegen tun? Und gibt es dafür eine Frist?

    Der Bescheid, den Sie erhalten haben, ist aller Voraussicht nach ein Verwaltungsakt. In sozialrechtlichen Angelegenheiten sind diese nach § 78 SGG zunächst im Wege des Widerspruchsverfahrens anzugreifen.

    Der Widerspruch ist gemäß § 84 SGG innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bekanntgegeben ist der Bescheid frühestens vier Tage nachdem die Behörde ihn bei der Post aufgegeben hat. Kommt der Bescheid später an, gilt er dann als bekannt gegeben, wenn er in Ihrem Briefkasten landet.

  • Gibt es eine bestimmte Form, in der ich den Widerspruch einlegen kann oder geht das auch telefonisch?

    Ein telefonischer Widerspruch ist nicht möglich. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch schriftlich, in gesetzlich anerkannter elektronischer Form (eine E-Mail genügt nicht) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen.

  • Was passiert nach einem Widerspruch?

    Im Rahmen des Widerspruchsverfahren hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Möglichkeit die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen. Diese Prüfung endet mit einem Widerspruchsbescheid. In diesem Bescheid kann die Behörde Ihrem Wunsch entsprechen und den Bescheid zu Ihren Gunsten ändern oder aber bei der alten Entscheidung bleiben, die Sie per Widerspruch angegriffen haben. Achtung: Im Widerspruchsverfahren, kann die Behörde auch eine „noch schlechtere“ Entscheidung als die bereits Erlassene treffen.
    Gegen den neuen Bescheid, den Widerspruchsbescheid, ist anschließend der Klageweg zum Sozialgericht eröffnet.

  • Wenn ich meinen Widerspruch gewinne, muss dann die Behörde meine Anwaltskosten bezahlen?

    Das ist denkbar und regelmäßig der Fall. Nach § 63 Abs. 2 SGB X muss die Behörde die Rechtsanwaltskosten für den Widerspruch bezahlen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist nach dem BSG, dem höchsten deutschen Sozialgericht, grundsätzlich anzunehmen, weil Sie als rechtlicher Laie eine rechtskundigen Behörde gegenüberstehen. Nicht notwendig ist die Hinzuziehung beispielsweise dann, wenn es sich um ein offensichtliches Missverständnis bei Erlass des Bescheids handelt.