Widerspruchsfrist
Gegen Bescheide von Jobcenter, Renten- oder Krankenkasse gilt meist eine Monatsfrist ab Bekanntgabe für den Widerspruch.
Als Rechtsanwalt für Sozialrecht betreue ich Menschen, die in Konflikt mit Sozialversicherungsträgern geraten und sich der bürokratischen Maschinerie ebenjener ausgeliefert sehen. Ich bringe mit Ihnen gemeinsam Ordnung in Ihre Situation und setze Ihre Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft, der Agentur für Arbeit oder anderen staatlichen Institutionen durch.
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Widerspruchsfrist
Gegen Bescheide von Jobcenter, Renten- oder Krankenkasse gilt meist eine Monatsfrist ab Bekanntgabe für den Widerspruch.
Krankenkasse verweist auf Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber während Ihrer AU keinen Lohn zahlt, ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet!
Minjob trotz Arbeitslosengeld?!
Wer bereits mindestens 12 der letzten 18 Monate neben seinem Hauptjob einen Minijob hatte, kann beim ALG-I-Bezug den bisherigen Durchschnittsverdienst grundsätzlich anrechnungsfrei behalten!
good to know!
Rechtsanwalt Lukas Lohmann KontaktSie können aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten und die Deutsche Rentenversicherung hat Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Für die Bejahung oder Verneinung der Erwerbsminderungsrente ist entscheidend, wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein können. Ich prüfe den Rentenbescheid, ärztliche Begutachtungen und weitere Unterlagen und schätze die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ein. Wurde Ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit unzutreffend bewertet, vertrete ich Sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung und erforderlichenfalls im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Ihr Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Grades der Behinderung wurde abgelehnt oder der festgestellte GdB erscheint Ihnen zu niedrig? Häufig werden nicht alle Erkrankungen oder deren wechselseitige Auswirkungen auf den Alltag ausreichend berücksichtigt. Ich prüfe den Bescheid des Versorgungsamtes sowie die zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen. Dabei kommt es nicht allein auf die vorhandenen Diagnosen, sondern vor allem auf die daraus folgenden Beeinträchtigungen im Alltag an. Ich unterstütze Sie beim Widerspruch gegen die Feststellung des GdB, bei der Anerkennung von Merkzeichen und erforderlichenfalls bei einer Klage vor dem Sozialgericht Regensburg.
Die Agentur für Arbeit hat Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld abgelehnt, eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs verhängt oder fordert bereits gezahlte Leistungen zurück? Insbesondere nach einer Eigenkündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages können neben arbeitsrechtlichen auch erhebliche sozialrechtliche Nachteile entstehen. Ich prüfe den Bescheid, die Berechnung des Arbeitslosengeldes und die Begründung der Agentur für Arbeit. Dabei kläre ich insbesondere, ob tatsächlich ein versicherungswidriges Verhalten vorlag oder ein wichtiger Grund für Ihr Handeln bestand (§ 159 SGB III). Ist die Entscheidung rechtlich angreifbar, vertrete ich Sie im Widerspruchsverfahren und erforderlichenfalls vor dem zuständigen Sozialgericht.
Sie sind länger arbeitsunfähig und Ihre Krankenkasse verweigert oder beendet die Zahlung von Krankengeld? Mitunter wird die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Beurteilung des Medizinischen Dienstes infrage gestellt oder es entstehen Probleme beim Nachweis einer lückenlosen Krankschreibung. Auch bei einer bevorstehenden Aussteuerung (Ende des 78-wöchigen Auszahlungszeitraums des Krankengeldes nach § 48 SGB V) müssen mögliche Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung rechtzeitig geklärt werden. Ich prüfe die Entscheidung Ihrer Krankenkasse und unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihres Krankengeldanspruchs und der weiteren Gestaltung gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen dabei helfen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dennoch lehnen die Sozialleistungsträger entsprechende Anträge immer wieder ab. Ich prüfe, ob der zuständige Sozialleistungsträger die gesundheitliche und berufliche Situation ausreichend berücksichtigt hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid unterstütze ich Sie mit einem Widerspruch und vertrete Ihre Interessen erforderlichenfalls auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
Sie oder Ihr Auftraggeber haben ein Anhörungsschreiben im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erhalten? Dann prüft die Deutsche Rentenversicherung möglicherweise, ob das bisher als selbstständig behandelte Auftragsverhältnis eventuell als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einzuordnen ist. Dies kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben. Auch eine präventive Beratung vor Aufnahme der Tätigkeit kann sinnvoll sein, um durch eine Prognoseentscheidung frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus zu erhalten und weiter die Privilegien des § 7a V SGB IV in Anspruch nehmen zu können.
Sie finden Ihre momentane Situation nicht in der obigen Liste dargestellt? Das Sozialrecht ist weit und die Darstellung aller Szenarien ist unmöglich! Sie dürfen sich aber dennoch gerne mit Ihrer Thematik kostenlos und unverbindlich an mich wenden.
Anliegen einschätzenAnwälte können grundsätzlich nach drei verschiedenen Modellen abrechnen:
In einem Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid (bspw.: Sperrzeitbescheid, Ablehnungsbescheid) beträgt die Gebühr 65,00 € bis 837,00 € netto. Das Gesetz legt weiter eine Kappungsgrenze in Höhe von 391,00 € netto fest. Der Rechtsanwalt kann einen höheren Betrag als diesen nur verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das kann beispielsweise angenommen werden, wenn viele Unterlagen zu sichten waren, es um komplexe Rechtsfragen ging oder die Angelegenheit einen hohen Abstimmungsbedarf erforderte.
Wird der Rechtsanwalt anschließend gerichtlich tätig, so kommen weitere Gebühren hinzu, auf die die zuvor bezahlten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Einzelheiten hierzu erkläre ich Ihnen gerne persönlich.
Die anwaltliche Erstberatung kostet für Verbraucher nach § 34 RVG maximal 190 € netto. Dies ist unabhängig vom Rechtsgebiet, gilt also auch für sozialrechtliche Angelegenheiten. Diese Summe stellt den Betrag dar, den der Anwalt maximal von Ihnen für die Erstberatung verlangen darf, je nach zeitlichem Aufwand ist daher ein geringerer Betrag anzusetzen.
Die Beratungshilfe ist eine staatliche Hilfsmöglichkeit, um Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu ermöglichen. Der Beratungshilfeschein bezieht sich dabei auf ein bestimmtes rechtlichen Problem, dem Sie gerade ausgesetzt sind. Mit einem Beratungshilfeschein können Sie einen Anwalt Ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Dieser rechnet anschließend mit der Staatskasse ab, sie müssen lediglich die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15 € an den Anwalt entrichten.
Sie erhalten den Beratungshilfeschein von dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht. Das Formular zur Beantragung der Beratungshilfe finden Sie online auf den Justiz-Portalen. Bei der Antragstellung müssen Sie Ihre finanzielle Hilfsbedürftigkeit anhand tauglicher Unterlagen nachweisen und Ihr rechtliches Problem darstellen.
Da die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe im Vergleich zu anderen Mandaten sehr gering ist, tendieren viele Rechtsanwälte dazu Beratungshilfefälle abzulehnen. Nach § 49 a BRAO ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, Beratungshilfefälle anzunehmen. Eine Ablehnung ist lediglich aus wichtigem Grund erlaubt. Dennoch werden Sie, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen wollen, viele Absagen erhalten.
Der Bescheid, den Sie erhalten haben, ist aller Voraussicht nach ein Verwaltungsakt. In sozialrechtlichen Angelegenheiten sind diese nach § 78 SGG zunächst im Wege des Widerspruchsverfahrens anzugreifen.
Der Widerspruch ist gemäß § 84 SGG innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bekanntgegeben ist der Bescheid frühestens vier Tage nachdem die Behörde ihn bei der Post aufgegeben hat. Kommt der Bescheid später an, gilt er dann als bekannt gegeben, wenn er in Ihrem Briefkasten landet.
Ein telefonischer Widerspruch ist nicht möglich. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch schriftlich, in gesetzlich anerkannter elektronischer Form (eine E-Mail genügt nicht) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahren hat die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Möglichkeit die Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen. Diese Prüfung endet mit einem Widerspruchsbescheid. In diesem Bescheid kann die Behörde Ihrem Wunsch entsprechen und den Bescheid zu Ihren Gunsten ändern oder aber bei der alten Entscheidung bleiben, die Sie per Widerspruch angegriffen haben. Achtung: Im Widerspruchsverfahren, kann die Behörde auch eine „noch schlechtere“ Entscheidung als die bereits Erlassene treffen.
Gegen den neuen Bescheid, den Widerspruchsbescheid, ist anschließend der Klageweg zum Sozialgericht eröffnet.
Das ist denkbar und regelmäßig der Fall. Nach § 63 Abs. 2 SGB X muss die Behörde die Rechtsanwaltskosten für den Widerspruch bezahlen, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Diese Notwendigkeit ist nach dem BSG, dem höchsten deutschen Sozialgericht, grundsätzlich anzunehmen, weil Sie als rechtlicher Laie eine rechtskundigen Behörde gegenüberstehen. Nicht notwendig ist die Hinzuziehung beispielsweise dann, wenn es sich um ein offensichtliches Missverständnis bei Erlass des Bescheids handelt.