Arbeitsrecht

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht betreue ich aus Überzeugung ausschließlich Arbeitnehmende. Durch meine Tätigkeit bei der DGB Rechtsschutz GmbH habe ich Einblicke in die tariflichen und gewerkschaftlichen Abläufe und kann so Ihre Situation mit Hintergrundwissen einschätzen. Im Jahr 2024 absolvierte ich bereits den Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht und bilde mich laufend durch meine intensive Praxis und mittels Lehrveranstaltungen fort.

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Kurze Frist bei Kündigungen

Gegen eine Kündigung können Sie sich regelmäßig nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang zur Wehr setzen.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn Sie in gewissen Aspekten zutrifft und lediglich einen falschen Teil enthält.

Beweiswert der AU

Grundsätzlich hat die ärztliche AU einen hohen Beweiswert. Aufgrund der neueren Entwicklung der Rechtsprechung, versuchen immer mehr Arbeitgeber diesen Beweiswert als erschüttert darzustellen.

Kündigung per WhatsApp?

Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages läuft grundsätzlich über ein händisch unterschriebenes Papier.

Alle Überstunden inklusive?

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach mit Zahlung des Gehalts sämtliche Überstunden abgegolten sind, ist grundsätzlich unwirksam.

Krankenkasse verweist auf Arbeitgeber

Wenn der Arbeitgeber während Ihrer AU keinen Lohn zahlt, ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet!

good to know!

Rechtsanwalt Lukas Lohmann Kontakt
FAQ

Fragen im Arbeitsrecht

  • Was kostet ein Anwalt für Arbeitsrecht?

    Anwälte können grundsätzlich nach drei verschiedenen Modellen abrechnen:

    • auf Stundenbasis; Sie bezahlen eine vereinbarte Summe pro Arbeitsstunde
    • Pauschalhonorar; Sie bezahlen ein pauschales Honorar für einen bestimmten Fall
    • Nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz); Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, rechnet der Rechtsanwalt nach dem RVG ab. Die Kosten des Anwalts bestimmen sich insofern nach dem „Wert“ des Streites und dem Umfang seiner Tätigkeit.

    Im Falle einer Kündigung ist der Streitwert im Normalfall das dreifache Bruttomonatsgehalt. Für einzelne „Arbeitsschritte“ kann der Rechtsanwalt anschließend Ihnen gegenüber gewisse Gebühren abrechnen.

    Lediglich beispielhaft: Sie erhalten eine Kündigung und beauftragen einen Rechtsanwalt damit, gegen die Kündigung vorzugehen. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 4.000 €. Der Rechtsanwalt erhebt Kündigungsschutzklage und nimmt am Termin vor dem Arbeitsgericht teil. Er verhandelt eine Abfindung für Sie und der Streit wird beendet. Der Rechtsanwalt kann nun auf Basis eines Streitwertes in Höhe von 12.000 € verschiedene Gebühren abrechnen. Zunächst die Verfahrensgebühr – für die erstmalige Beschäftigung mit Ihrem individuellen Rechtsproblem – die Terminsgebühr – für die Wahrnehmung eines Termins – und die Einigungsgebühr – für die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages für Sie, der den Streit gütlich erledigt. In diesem Falle würde die Rechnung des Rechtsanwalts 2.968,46 € brutto betragen.

  • Muss ich die Anwaltskosten zahlen, wenn ich den Rechtsstreit gewinne?

    Ja, in arbeitsrechtlichen Verfahren gilt § 12 a ArbGG. Danach kann die obsiegende Partei grundsätzlich nicht die Kosten eines Anwalts von der Gegenseite verlangen. Damit will der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer ermöglichen das Arbeitsgericht anzurufen, ohne in das Risiko einer hohen Kostenlast zu laufen, falls er den Rechtsstreit verliert.

  • Bezahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Anwalt im Arbeitsrecht?

    Das muss im Einzelnen anhand Ihres Versicherungsvertrages geklärt werden. Viele Rechtsschutzversicherungen bieten vertragsbausteine wie „Berufs-Rechtsschutz“ an. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall decken wird, melden Sie sich gerne unverbindlich bei mir. Ich übernehme gerne den Kontakt mit Ihrer Versicherung und prüfe mit Ihnen, ob eventuell auch im Falle einer fehlenden Deckung ein rechtliches Einschreiten (wirtschaftlich) sinnvoll erscheint.

  • Ich habe eine Kündigung erhalten – was muss ich tun?

    Im besten Fall sollten Sie einen Anwalt bzw. eine Anwältin aufsuchen, der/die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat. In einer Beratung kann geprüft werden, ob es sinnhaft ist, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Abwägung basiert auf diversen Faktoren; beispielsweise dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes, der Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung usw. Ich berate Sie gerne im Falle einer Kündigung unverbindlich und kostenlos, um abzuwägen, ob sich ein Vorgehen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage lohnt.

  • Gibt es im Falle einer Kündigung Fristen zu beachten?

    Ja, im Falle einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie ab Zugang der Kündigung (der Zeitpunkt, in welchem Sie die Kündigung erhalten haben) drei Wochen Zeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

    Weiter gibt es im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes von Schwangeren (§ 17 MuSchG), von Menschen, die Elterngeld beziehen bzw. Anspruch auf Elterngeld haben ( § 18 BEEG) und von Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX) besondere Fristen für die Mitteilung des Vorliegens des Sonderkündigungsschutzes. Ein Versäumen dieser Fristen führt im „worst case“ zum Verlust des Sonderkündigungsschutzes.

  • Habe ich im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

    Dass der Arbeitnehmer im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung per se Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Dieser resultiert wohl daraus, dass in den meisten Kündigungsschutzverfahren der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgibt. Das geschieht in den allermeisten Fällen jedoch auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung, auch Aufhebungsvertrag genannt.

    Das Gesetz kennt jedoch tatsächlich Fälle, in welchen der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Beispielsweise § 1 a KSchG, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich erklärt, dass diese aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er gegen die Kündigung rechtlich nicht vorgeht.

  • Kann die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages Konsequenzen für meinen zukünftigen Bezug von Arbeitslosengeld haben?

    Ja, das ist denkbar und sollte bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mitbedacht werden. Hauptsächlich relevant ist insofern das Ruhen des Anspruchs auf ALG I nach § 158 SGB III und das Ruhen im Rahmen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III. Letztere wird regelmäßig verhängt, weil sich Arbeitnehmer eigenverantwortlich (beispielsweise durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder durch Eigenkündigung) und ohne wichtigen Grund vom Arbeitsverhältnis lösen. Insofern gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um rechtliche Konsequenzen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes abzufedern oder zu vermeiden. Hier können Sie von meiner fachlichen Ausrichtung auf das Arbeits- und das Sozialrecht gleichermaßen profitieren.