Kurze Frist bei Kündigungen
Gegen eine Kündigung können Sie sich regelmäßig nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang zur Wehr setzen.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht betreue ich aus Überzeugung ausschließlich Arbeitnehmende. Durch meine Tätigkeit bei der DGB Rechtsschutz GmbH habe ich Einblicke in die tariflichen und gewerkschaftlichen Abläufe und kann so Ihre Situation mit Hintergrundwissen einschätzen. Im Jahr 2024 absolvierte ich bereits den Fachanwaltslehrgang im Arbeitsrecht und bilde mich laufend durch meine intensive Praxis und mittels Lehrveranstaltungen fort.
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Kurze Frist bei Kündigungen
Gegen eine Kündigung können Sie sich regelmäßig nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang zur Wehr setzen.
Abmahnung
Eine Abmahnung ist auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn Sie in gewissen Aspekten zutrifft und lediglich einen falschen Teil enthält.
Beweiswert der AU
Grundsätzlich hat die ärztliche AU einen hohen Beweiswert. Aufgrund der neueren Entwicklung der Rechtsprechung, versuchen immer mehr Arbeitgeber diesen Beweiswert als erschüttert darzustellen.
Kündigung per WhatsApp?
Nein, das ist rechtlich nicht möglich. Die Kündigung eines Arbeitsvertrages läuft grundsätzlich über ein händisch unterschriebenes Papier.
Alle Überstunden inklusive?
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach mit Zahlung des Gehalts sämtliche Überstunden abgegolten sind, ist grundsätzlich unwirksam.
Krankenkasse verweist auf Arbeitgeber
Wenn der Arbeitgeber während Ihrer AU keinen Lohn zahlt, ist die Krankenkasse grundsätzlich zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet!
good to know!
Rechtsanwalt Lukas Lohmann KontaktSie haben eine Kündigung erhalten? Ab Zugang haben Sie nun drei Wochen Zeit sich mittels Anrufung des Arbeitsgerichtes zu wehren. Anschließend gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Ich prüfe die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung unverbindlich und setze mit Ihnen eine Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung durch. Häufig bestehen Angriffspunkte gegen eine Kündigung, etwa wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder formeller Fehler wie der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates. Auch außerordentliche Kündigungen genügen häufig nicht den Erfordernissen des § 626 BGB und sind folgedessen unwirksam.
Ihr Arbeitgeber legt Ihnen kurzfristig einen Aufhebungsvertrag zur Unterzeichnung vor? Es empfiehlt sich, zuvor einen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Dies nicht nur hinsichtlich der Höhe der Abfindung oder anderer arbeitsrechtlicher Belange wie einer Freistellung oder der Aufnahme der sogenannten „Sprinterklausel“. Auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hinsichtlich des potenziell folgenden Arbeitslosengeldes sind beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen. Sichern Sie sich eine möglichst hohe Abfindung, indem Sie eine spezialisierte Rechtsberatung mit der Beurteilung und Verhandlung Ihres Einzelfalls beauftragen.
Ihr Arbeitgeber gewährt Ihnen den Urlaub, den Sie beantragt haben, ohne nachvollziehbare betriebliche Gründe nicht? Ich helfe Ihnen gerne bei der Durchsetzung – falls es dringlich ist, weil der Urlaub beispielsweise kurz bevorsteht – auch im einstweiligen Verfahren. Ich helfe Ihnen auch bei Streitigkeiten hinsichtlich Urlaubsabgeltungsansprüchen nach § 7 IV BUrlG. Insofern stellen sich Arbeitgeber häufig auf den Standpunkt, der Urlaub sei bereits (beispielsweise in der Phase der Freistellung) eingebracht worden; das ist des Öfteren nicht der Fall und Sie können die Abgeltung der verbleibenden Urlaubstage verlangen.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen? Beispielsweise wegen fehlender Anzeige der Arbeitsunfähigkeit bzw. fehlender Mitteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder wegen eines anderen Verhaltens Ihrerseits. Häufig sind diese Abmahnungen rechtswidrig und damit aus der Personalakte zu entfernen. Lassen Sie unrichtige Abmahnungen nicht unwidersprochen in Ihre Personalakte aufnehmen. Stellen Sie sicher, dass bei Beförderungen, Versetzungen, Leistungsbeurteilungen oder anderen Personalmaßnahmen nicht auf Basis einer rechtswidrigen Abmahnung entschieden wird.
Sie waren oder sind krank und Ihr Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung eingestellt? Nach § 3 EntgeltFG haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Zahlung Ihres Entgelts, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind. Der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird insofern ein hoher Beweiswert beigemessen. Durch neue Entwicklungen in der Rechtsprechung wagen es allerdings immer mehr Arbeitgeber die Richtigkeit der AU anzuzweifeln und die Gehaltszahlung trotz vorliegender AU-Bescheinigung auszusetzen. Häufig gelingt es den Arbeitgebern vor dem Arbeitsgericht nicht den Beweiswert der AU zu erschüttern; dies mit der Folge, dass das Arbeitsentgelt im Nachhinein doch zu bezahlen ist.
Nach § 15 II AGG haben Arbeitnehmende bzw. Bewerbende wegen einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität einen Anspruch auf Entschädigung wegen immaterieller Schäden. Dass die ursächliche Beziehung zwischen der besonderen Eigenschaft und der Benachteiligung oft schwierig nachzuweisen ist, hat auch der Gesetzgeber gesehen und mit § 22 AGG vorgebeugt. Danach müssen durch den anspruchstellenden Arbeitnehmer lediglich Indizien bewiesen werden, die vermuten lassen, dass eine Benachteiligung aus den oben genannten Gründen stattgefunden hat. Wurden Sie beispielsweise trotz Angabe Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft in der Bewerbung bei einem öffentlichen Auftraggeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, genügt dies regelmäßig, um der benannten Beweislast zu genügen. Der Arbeitgeber ist dann am Zug und muss beweisen, dass er eben nicht aufgrund der Schwerbehinderung nicht eingeladen hat. Der diesbezügliche Beweis gelingt in den meisten Fällen nicht. Weiter sind aufgrund diskriminierenden Verhaltens seitens des Arbeitgebers oder durch Kollegen Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufgrund des zugrunde liegenden Mobbings auf Unterlassung oder Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld denkbar.
Arbeitsrechtliche Probleme sind so vielseitig wie das Arbeitsleben eben ist. Sollten Sie Ihre Thematik in der obigen Liste nicht wiederfinden, so zögern Sie nicht, mich dennoch bezüglich Ihrer arbeitsrechtlichen Thematik unverbindlich und kostenlos zu kontaktieren.
Anliegen einschätzenAnwälte können grundsätzlich nach drei verschiedenen Modellen abrechnen:
Im Falle einer Kündigung ist der Streitwert im Normalfall das dreifache Bruttomonatsgehalt. Für einzelne „Arbeitsschritte“ kann der Rechtsanwalt anschließend Ihnen gegenüber gewisse Gebühren abrechnen.
Lediglich beispielhaft: Sie erhalten eine Kündigung und beauftragen einen Rechtsanwalt damit, gegen die Kündigung vorzugehen. Ihr monatliches Bruttogehalt beträgt 4.000 €. Der Rechtsanwalt erhebt Kündigungsschutzklage und nimmt am Termin vor dem Arbeitsgericht teil. Er verhandelt eine Abfindung für Sie und der Streit wird beendet. Der Rechtsanwalt kann nun auf Basis eines Streitwertes in Höhe von 12.000 € verschiedene Gebühren abrechnen. Zunächst die Verfahrensgebühr – für die erstmalige Beschäftigung mit Ihrem individuellen Rechtsproblem – die Terminsgebühr – für die Wahrnehmung eines Termins – und die Einigungsgebühr – für die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages für Sie, der den Streit gütlich erledigt. In diesem Falle würde die Rechnung des Rechtsanwalts 2.968,46 € brutto betragen.
Ja, in arbeitsrechtlichen Verfahren gilt § 12 a ArbGG. Danach kann die obsiegende Partei grundsätzlich nicht die Kosten eines Anwalts von der Gegenseite verlangen. Damit will der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer ermöglichen das Arbeitsgericht anzurufen, ohne in das Risiko einer hohen Kostenlast zu laufen, falls er den Rechtsstreit verliert.
Das muss im Einzelnen anhand Ihres Versicherungsvertrages geklärt werden. Viele Rechtsschutzversicherungen bieten vertragsbausteine wie „Berufs-Rechtsschutz“ an. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall decken wird, melden Sie sich gerne unverbindlich bei mir. Ich übernehme gerne den Kontakt mit Ihrer Versicherung und prüfe mit Ihnen, ob eventuell auch im Falle einer fehlenden Deckung ein rechtliches Einschreiten (wirtschaftlich) sinnvoll erscheint.
Im besten Fall sollten Sie einen Anwalt bzw. eine Anwältin aufsuchen, der/die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat. In einer Beratung kann geprüft werden, ob es sinnhaft ist, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Abwägung basiert auf diversen Faktoren; beispielsweise dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes, der Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung usw. Ich berate Sie gerne im Falle einer Kündigung unverbindlich und kostenlos, um abzuwägen, ob sich ein Vorgehen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage lohnt.
Ja, im Falle einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie ab Zugang der Kündigung (der Zeitpunkt, in welchem Sie die Kündigung erhalten haben) drei Wochen Zeit Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.
Weiter gibt es im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes von Schwangeren (§ 17 MuSchG), von Menschen, die Elterngeld beziehen bzw. Anspruch auf Elterngeld haben ( § 18 BEEG) und von Schwerbehinderten (§ 168 SGB IX) besondere Fristen für die Mitteilung des Vorliegens des Sonderkündigungsschutzes. Ein Versäumen dieser Fristen führt im „worst case“ zum Verlust des Sonderkündigungsschutzes.
Dass der Arbeitnehmer im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung per se Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Dieser resultiert wohl daraus, dass in den meisten Kündigungsschutzverfahren der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgibt. Das geschieht in den allermeisten Fällen jedoch auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung, auch Aufhebungsvertrag genannt.
Das Gesetz kennt jedoch tatsächlich Fälle, in welchen der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Beispielsweise § 1 a KSchG, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung hat, wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich erklärt, dass diese aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er gegen die Kündigung rechtlich nicht vorgeht.
Ja, das ist denkbar und sollte bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mitbedacht werden. Hauptsächlich relevant ist insofern das Ruhen des Anspruchs auf ALG I nach § 158 SGB III und das Ruhen im Rahmen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III. Letztere wird regelmäßig verhängt, weil sich Arbeitnehmer eigenverantwortlich (beispielsweise durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder durch Eigenkündigung) und ohne wichtigen Grund vom Arbeitsverhältnis lösen. Insofern gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, um rechtliche Konsequenzen hinsichtlich des Arbeitslosengeldes abzufedern oder zu vermeiden. Hier können Sie von meiner fachlichen Ausrichtung auf das Arbeits- und das Sozialrecht gleichermaßen profitieren.